Einwilligung vor nicht notwendigen Cookies
Nach § 25 Abs. 1 TDDDG darf kein Analyse-, Werbe- oder sonstiges nicht notwendiges Cookie und kein Tracker laden, bevor der Nutzer aktiv eingewilligt hat. Ausgenommen sind nach § 25 Abs. 2 nur unbedingt erforderliche Cookies und solche, die allein der Übertragung einer Nachricht dienen.